Mit elterlicher Sorge wird das Recht und die Pflicht der Eltern bezeichnet, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) ihres Kindes zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB) und es zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB).
Das Sorgerecht steht bei der Geburt eines Kindes in der Ehe automatisch beiden Elternteilen zu, bei nicht verheirateten Eltern ist eine gemeinsame Sorgeerklärung notwendig (§ 1626a BGB). Verweigert die nichtverheiratete Mutter diese Erklärung kann der Vater das Familiengericht anrufen (siehe elterliche Sorge, nichtehelicher Vater ).
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge, umfasst aber nicht das Recht zur Regelung des Umgangs (OLG Frankfurt 28.11.2012 Az. 1 WF 294/12; str.). Das elterliche Umgangsrecht ist vom Sorgerecht losgelöst. Das Sorgerecht umfasst nur das Recht über das Ob und Wie eines Umgangs mit Dritten zu bestimmen.
Entsprechend kann auch der allein sorgeberechtigte Elternteil Dritten nicht untersagen dem anderen Elternteil Kontakt (= Umgang) zu dem Kind zu gewähren, d.h. ein Kontaktverbot aussprechen. Vielmehr ist hier ein gerichtliches Verfahren auf Umgangsauschluss anzustreben.
Nach Trennung/Scheidung bleibt das elterliche Sorgerecht bei beiden Elternteilen (§ 1687 BGB). Eine Übertragung auf einen Elternteil kommt nur in Frage bei dauerndem Getrenntleben und wenn der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 BGB).
Bei Trennung unterliegen nur Entscheidungen in Angelegenheiten die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind der elterlichen Sorge. Andere Entscheidungen kann der Elternteil bei dem das Kind lebt alleine treffen (OLG Karlsruhe v. 29.5.2007 Az. 16 WR 83/07).
Beispiel: Von Bedeutung ist z.B. Schulwahl, größere Operationen, eine Urlaubsreise eines kleinen Kindes in ein Land mit nicht vertrautem Kulturkreis (OLG Karlsruhe v. 29.5.2007 Az. 16 WR 83/07), die Frage ob ein Kind getauft werden soll (BGH v. 11. 5. 2005 Az. XII ZB 33/04) , Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes.
Wird keine Einigung erzielt muss das Gericht gemäß § 1628 BGB einem Elternteil die Entscheidung dieser Frage übertragen.
Für die Geltendmachung von Unterhalt gibt es Sonderregelungen. So kann gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB der Elternteil bei dem das Kind lebt, den Anspruch gegen den anderen Elternteil ungeachtet der gemeinsamen Sorge geltend machen.
Bei Urlaubsreisen ist zunächst festzustellen, ob überhaupt eine zustimmungspflichtige Angelegenheit gemäß § 1628 BGB vorliegt, die keine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 BGB ist.
Bei einer Auslandsreise mit mehrstündigem Flug liegt keine Angelegenheit des alltäglichen Lebens vor (AG Melsungen Az. 53 F 487718 EASO).
Im zweiten Schritt ist dann zu entscheiden, ob die geplante Auslandsreise eine Kindeswohlgefährdung darstellt, was im Regelfall zu vereinen sein dürfte.
Will der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auswandern, hat das Gericht nicht die Auswanderungsentscheidung zu überprüfen. Es hat nur darüber zu entscheiden, ob es für das Kindeswohl besser ist mit dem bisher betreuuenden Elternteil auszuwandern oder bei dem anderen Elternteil zu verbleiben. Dabei ist eine Beeinträchtigung des Umgangsrechts des anderen ggf. hinzunehmen (BGH Beschluss vom 28.04.2010, Az. XII ZB 81/09; OLG Köln Beschluss vom 27.07.2010, Az. 14 UF 80/10).
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