|
Mit Erziehungsberechtigte werden die Träger der elterlichen Sorge bezeichnet (siehe § 1626 BGB). Sie steht grundsätzlich beiden Eltern zu (aaO). Früher stand die damals
noch als elterliche Gewalt bezeichnete Sorge grundsätzlich nur dem Vater zu, der dabei von der Mutter nur unterstützt wurde.
Werbung:
| |