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"Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nicht die Befugnis, den Umgang zu regeln, was sich bereits aus dem Nebeneinander von § 1631 Abs. 1 BGB und § 1632 Abs. 2 BGB sowie von § 151 Nr. 1 und 2 FamFG ergibt (näher hierzu Heilmann, Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, 16, 20)."
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