Mit Vormund wird ein Vertreter für Minderjährige bezeichnet, die nicht unter elterlicher Sorge stehen (§ 1773 BGB).
Mit Vormund wurde vor der Reform des Vormundschaftsrecht 1992 ein Vertreter für Entmündigte, Geisteskranke und Minderjährige die nicht unter elterlicher Sorge standen, bezeichnet.
Die Vormundschaft ist jetzt auf Minderjährige beschränkt, die nicht unter elterlicher Sorge stehen. In den anderen Fällen gibt es die rechtliche Betreuung bzw. Pflegschaft.
Entsprechend spricht man von Vormundschaft, wenn ein Minderjähriger einen Vertreter bestellt bekommt, der seine persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten wahrnimmt.
Werbung:
|