Von Betreuung spricht man, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht mehr erledigen kann, und ihm deshalb vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt wird (§ 1896 BGB).
Die Betreuung wird gemäß § 1896 BGB nur insoweit erteilt, wie der Volljährige seine Angelegenheiten aufgrund eines der genannten Gründe nicht erledigen kann. Neben der Totalbetreuung gibt es z.B. die Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und das Recht zur Umgangsregelung.
Hat der Betreuer das Recht zur Umgangsregelung ist es ihm möglich für den Betreuten Kontakte zu unterbinden, die der Gesundheit des Betreuten abträglich sind (OLG München, Beschluss v. 30.01.2008 Az. 33 Wx 213/07).
Bei bestimmten Geschäften ist der Betreuer von einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig. Z.B. gemäß § 1907 BGB bei der Kündigung von Mietwohnraum des Betreuten. § 1907 BGB soll den Betreuten davor schützen, dass er ohne zwingenden Grund seinen Lebensmittelpunkt aufgeben muss. Daher ist er z.B. auf Heimverträge nur anwendbar, wenn diese dem Betreuten ein Recht auf bestimmte fest Räumlichkeiten gewähren.
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