Mit Sorgevollmacht wird eine Bevollmächtigung an den anderen Elternteil bzw. einen Dritten bezeichnet, mit der diesem die Ausübung der elterlichen Sorge übertragen wird.
Nach h.M. ist die eine Generalvollmacht nur für Dritte aber nicht für den anderen Sorgeberechtigten Elternteil zulässig (Vgl. Becksches Notar-Handbuch, Grziwotz B V Rn. 43). Eine Ermächtigung in Einzelfragen ist dagegen möglich. Ebenso soll nach umstrittener Ansicht eine generelle Befugnis zur Alleinvertretung des Kindes im Außenverhältnis möglich sein.
Werbung:
|