Im Strafprozess sind die Amtsgerichte gemäß § 24 GVG in erster Instanz zuständig für alle Strafsachen bis zu einem erwarteten Strafmaß von vier Jahren, soweit diese nicht gemäß § 74 GVG dem Landgericht oder gemäß § 120 GVG dem Oberlandesgericht zugewiesen sind oder die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Bedeutung des Falles die Klage beim Landgericht erhebt.
Das Amtsgericht entscheidet dabei mit den Spruchkörpern Strafrichter und Schöffengericht.
Auf diesen Artikel verweisen: Amtsgericht * unzuständiges Strafgericht * Korrektionalgericht * Haftbefehl * Protokoll, Strafprozess * Zuständigkeit, sachlich/örtlich Strafrecht * Landgericht, Strafsachen