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(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
- die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des
Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,
- im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus,
allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66
bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
- die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von
Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen
Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht
erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe
und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
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