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Staatsanwaltschaft
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
(GND: 4056634-1)
    

Inhalt
             1. Organisation und Weisungszüge
                1.1. Landesjustizminister
                1.2. Generalstaatsanwaltschaft
bei den Oberlandesgerichten

                1.3. Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft ist die Behörde, der die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der Anklage, die Vertretung der Anklage und auch die Strafvollstreckung obliegt.

Der Staatsanwalt/die Staatsanwältin ist das Organ der Staatsanwaltschaft. Er/Sie vertritt sie z.B. in der Gerichtsverhandlung. Der Staatsanwalt/die Staatsanwältin verliest die Anklage und plädiert zum Abschluss.

Im Gegensatz zu Richtern und Richterinnen sind Staatsanwälte/Staatsanwältinnen weisungsgebunden. Beim Weisungsrecht ist zwischen dem internem Weisungsrecht innerhalb der Behörde und em externem Weissungsrecht durch das übergeordnete Justizministerium zu unterscheiden. Das externe Weisungsrecht ist umstritten, da hier leicht der Eindruck der politischen motivierten Einflußnahme auf die Strafverfolgung entsteht.

1. Organisation und Weisungszüge

1.1. Landesjustizminister
1.2. Generalstaatsanwaltschaft
bei den Oberlandesgerichten
1.3. Staatsanwaltschaft:
Leitender Oberstaatsanwalt (LOStA)
als Behördenleiter
Oberstaatsanwalt (OStA)
als Vertreter des Behördenleiter und
Leiter der Verwaltung
Oberstaatsanwalt (OStA)
als Abteilungsleiter
Staats- und Amtsanwalt
als Dezernenten
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Auf diesen Artikel verweisen: Strafbefehl * Rechtshängigkeit, Strafprozess * Einstellung gemäß § 170 StPO * Diversion * reformatio in peius * Staatsanwältin * Staatsanwalt * Amtsgericht, Strafsachen * Ermittlungsverfahren/Vorverfahren * Bundesanwaltschaft Werbung: