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Diversion
(recht.straf.prozess)
    

Von Diversion (lat. für Umleitung) spricht man im Strafrecht, wenn die Staatsanwaltschaft gemäß § 45 JGG oder §§153/153a StPO zugunsten resozialisierende/erzieherische Maßnahmen von der Strafverfolgung absieht:

Insbesonder bei jugendlichen Ersttätern kommt ein Absehen von Strafverfolgung in Betracht, wenn erzieherische Maßnahmen bereits durchgeführt oder eingeleitet wurden.

Beispiel: der 16jährige A wird wegen Ladendiebstahls angezeigt. Es ist sein erstes Verfahren. A meldet sich selbständig vermittelt durch die Jugendkonflikthilfe bei einem Präventionskurs Ladendiebstahl an und teilt dies der Staatsanwaltschaft mit. Diese sieht daraufhin von der weiteren Strafverfolgung ab.

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