Mit Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft wird im Strafprozess die gerichtliche Untersuchung eröffnet (§ 151 StPO), die dann mit dem Zwischenverfahren (=Eröffnungsverfahren) beginnt.
Auf diesen Artikel verweisen: Zwischenverfahren/Eröffnungsverfahren * Staatsanwaltschaft