Mit Amtsanwalt wird ein Beamter bezeichnet, der nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt, aber am Amtsgericht die Funktion eines Staatsanwaltes wahrnehmen darf. Gemäß § 141 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsreferendar mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwaltes betraut werden.
Die Amtsanwälte gehören der jeweiligen Staatsanwaltschaft des Landgerichts an. Als Ausnahme davon besteht in Frankfurt/Main und Berlin eine Amtsanwaltschaft als eigenständige Behörde.
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