slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Amtsanwalt
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Mit Amtsanwalt wird ein Beamter bezeichnet, der nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt, aber am Amtsgericht die Funktion eines Staatsanwaltes wahrnehmen darf. Gemäß § 141 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsreferendar mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwaltes betraut werden.

Die Amtsanwälte gehören der jeweiligen Staatsanwaltschaft des Landgerichts an. Als Ausnahme davon besteht in Frankfurt/Main und Berlin eine Amtsanwaltschaft als eigenständige Behörde. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Staatsanwaltschaft Werbung: