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Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage welches Gericht (Amts- Land oder Oberlandesgericht) für die Entscheidung sachlich zuständig ist. Sie richtet sich in der ersten Instanz des Strafprozesses, soweit nicht Sonderzuweisungen bestehen (§ 74 Abs. 2 GVG für das Landgericht und § 120 GVG für das Oberlandesgericht), nach der Höhe der zu erwartenden Strafe. Für Einzelheiten siehe unter Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht.
Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, d.h. nach dem strafprozessualen Gerichtsstand. Dieser ist in den §§ 7 ff StPO geregelt.
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