Die Landgerichte sind in Strafsachen gemäß § 74 GVG zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte oder des Oberlandesgerichts gehören. D.h. immer dann wenn die Straferwartung über 4 Jahren liegt und keiner der Fälle des § 120 GVG gegeben ist. Für bestimmte Verbrechen (z.B. Mord, Totschlag oder sexueller Missbrauch mit Todesfolge) ist gemäß § 74 Abs. 2 GVG eine am Landgericht eingerichtete Kammer als Schwurgericht zuständig.