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Mit Schwurgericht wird eine besondere Strafkammer am Landgericht bezeichnet. Das Schwurgericht ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Es darf im Gegensatz zur großen Strafkammer nicht mit nur zwei Richtern und zwei Schöffen entscheiden (§ 76 Abs. 2 GVG).
Vor dem Schwurgericht werden gemäß § 74 GVG in erster Instanz z.B. verhandelt:
- Mord, § 211 StGB
- Totschlag, § 212 StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Freiheitsberaubung mit Todesfolge, § 239 Abs. 4 StGB
- Geiselnahme mit Todesfolge, § 239b Abs. 2 StGB
- Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
Im Verhältnis zur großen Strafkammer gilt das Schwurgericht als eine besondere Strafkammer, die in der sachlichen Zuständigkeit den großen Strafkammern gleichsteht. Wird das Verfahren an Stelle des Schwurgerichts vor einer großen Strafkammer eröffnet (z.B. bei einem Verfahren wegen Raubes mit Todesfolge) oder umgekehrt, muss der Angeklagte die Unzuständigkeit bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache einwenden (§ 6a StPO). Rügt er die Unzuständigkeit nicht, kann er später auch nicht seine Revision gemäß § 338 Nr. 4 StPO darauf stützen.
Für Hinweise zur Geschichte des Schwurgerichts siehe unter Geschworene.
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