(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei
Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des
Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen
(kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
wirken die Schöffen nicht mit.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, daß sie
in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei
Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten
Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen
worden, kann die nunmehr zuständige Strafkammer erneut nach Satz 1 über ihre
Besetzung beschließen.
(3) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§
29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung
entscheidet der Vorsitzende allein.
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