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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach §
222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf
die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
- die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
- der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte
Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder
zurückgewiesen worden ist,
- die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der
Besetzung unterbrochen worden ist oder
- das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren
Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
- wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
- wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch
entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
- wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
- wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer
Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
- wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
- wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht
innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu
den Akten gebracht worden sind;
- wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt
durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
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