Als Kapitalverbrechen werden die im Katalog des § 74 Abs. 2 GVG aufgezählten Straftatbestände bezeichnet, für die eine Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zuständig ist.
Umgangssprachlich werden dementsprechend besonders schwere Verbrechen, wie z.B. Mord oder Vergewaltigung bezeichnet.
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