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Mit Widerspruch wird ein Rechtsbehelf bezeichnet mit dem vom betroffenen Bürger die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch die erlassende Behörde und wenn diese nicht abhilft, die Widerspruchsbehörde veranlasst werden kann. Mit Widerspruchsverfahren (= Vorverfahren) wird das Verwaltungsverfahren bezeichnet, innerhalb dessen diese Prüfung stattfindet.
Die Durchführung des Widerspruchsverfahren ist gemäß § 68 VwGO grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Dabei findet das Widerspruchsverfahren nicht gegen alle Verwaltungsakte und nicht immer bei der nächsthöheren Behörde statt. In Hessen gilt grundsätzlich folgendes:
Behörde | in | Widerspruch möglich | Widerspruchs- behörde |
Gemeinde | Selbstverwaltungs- angelegenheiten | Ja | Gemeinde |
Gemeinde | Weisungs- oder Auftrags- angelegenheiten | Ja | Landkreis |
Landkreis | Selbstverwaltungs- angelegenheiten | Ja | Landkreis |
Landkreis | Weisungs- oder Auftrags- angelegenheiten | Ja | Landkreis |
Regierungs- präsidium | | Nein, § 16a HAGVwGO | |
Regierungs- präsidium | Beamtengesetz, Prüfungs- entscheidungen | Ja, § 161 Abs. 1 HAGVwGO, § 126 HBG | |
Regierung, Ministerien | | Nein, § 68 Nr. 1 VwGO | |
Regierung, Ministerien | Beamtengesetz, Prüfungs- entscheidungen | Ja, § 161 Abs. 1 HAGVwGO, § 126 HBG | |
Weiterhin entfällt in Hessen der Widerspruch in allen in der Anlage zu § 16 a HAGVwGO bezeichneten Fällen.
Im Widerspruchsverfahren ist eine reformatio in peius zulässig.
Ein Widerspruch ist erfolgreich wenn er zulässig und begründet ist. Der Widerspruch ist begründet, wenn der erlassene Verwaltungsakt rechts- oder zweckwidrig und bei Rechtswidrigkeit der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
- Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Statthaftigkeit des Widerspruchs (vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen; kein Fall des § 68 Abs. 1 VwGO)
- Widerspruchsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. (Vgl. mit Klagebefugnis).
- Form und Frist
- Behauptung einer Verletzung eigener Rechte
- allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Begründetheit
- Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und dadurch Verletzung des Widerspruchsführers in seinen Rechten
- Zweckwidrigkeit des Verwaltungsaktes
Ist der Widerspruch verfristet, kann damit der Ausgangsakt nicht mehr angegriffen werden. Bescheidet die Widerspruchsbehörde den Widerspruchsführer eines einseitig belastenden VA trotzdem, eröffnet sie damit den Rechtsweg erneut. Das liegt in ihrer Macht als Herrin des Verfahrens (BVerwG E 15, 310; BVerwG NJW 1980, 135). Etwas anders gilt aber bei begünstigenden Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Siehe dazu unter Verwaltungsakt mit Doppelwirkung/Drittwirkung.
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