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Mit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO kann man einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (VA)
angreifen.
Von der Anfechtung rechtswidriger VA ist das Vorgehen gegen
nichtige VA zu unterscheiden.
Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).
- Zulässigkeit der Klage
- Eröffnung des
Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 VwGO
- Verletzung eigener Rechte (= Klagebefugnis), § 42 Abs. 2 VwGO
- Vorverfahren durchgeführt, § 68 VwGO, soweit notwendig
- Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
- Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
- Richtiger Klagegegner gemäß § 78 VwGO
- Klagefrist, § 74 VwGO
- Schriftform, § 81 VwGO mit notwendigem Inhalt gemäß § 82 VwGO.
- Begründetheit der Klage
- Siehe unter Verwaltungsakt, Rechtmäßigkeit
- Verletzung des Klägers in seinen Rechten
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