slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Auflage, Verwaltungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Auflage wird im Verwaltungsrecht gemäß der Legaldefinition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine Bestimmung bezeichnet, durch die dem Begünstigten eines Verwaltungskates ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage ist ein selbständiger Verwaltungsakt und kann entsprechend durch Anfechtungsklage angegriffen werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Auflage, Verwaltungsakt Werbung: