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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Gemäß § 40 VwGO ist der Rechtsweg "in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht audrücklich zugewiesen sind".

Daraus ergeben sich im einzelnen folgende Merkmale:

  1. Aufdrängende Sonderzuweisung. Besteht eine solche Zuweisung, wie z.B. in § 126 Abs. 1 BRRG, § 12 HandwO oder § 32 WPflG ist die Eröffnung gegeben, die weiteren Prüfungspunkte sind dann hinfällig.
  2. öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  3. nichtverfassungsrechtlicher Art
  4. keine Abdrängende Sonderzuweisung
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Auf diesen Artikel verweisen: Feststellungsklage (VwGO) * Anfechtungsklage, Verwaltungsprozessrecht * Verwaltungsgericht * Prozessvoraussetzungen im Verwaltungsgerichtsprozess * Öffentlich-rechtliche Streitigkeit * § 40 VwGO Werbung: