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Mit Klagebefugnis wird im Verwaltungsprozessrecht die formelle Voraussetzung bezeichnet, die verlangt, dass der Kläger geltend machen kann, dass er durch den erlassenen Verwaltungsakt (VA) oder die Ablehnung eines VA in seinen Rechten verletzt wurde (§ 42 Abs.2 VwGO).
Das Erfordernis der Klagebefugnis dient der Abwehr von Popularklagen.
Beispiel: A beantragt bei der Baubehörde die Genehmigung für den Bau eines vierstöckigen Hauses mit einer Gaststätte in einem reinen Wohngebiet mit max. zweistöckiger Bebauung. Die Behörde erteilt trotzdem die Genehmigung. B, dem das Nachbargrundstück gehört, ist hier klagebefugt, da er geltend machen kann, dass die Genehmigung nachbarschützende Normen über die Art der Bebauung verletzt. Der C dagegen, der am anderen Ende des Dorfes wohnt, ist nicht klagebefugt, auch wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und er als bisher einziger Gaststättenbesitzer im Dorf das Vorhaben verhindern möchte.
Im Regelfall ergibt sich bei Anfechtungsklagen die Klagebefugnis aus der Adressatentheorie.
Zu den weiteren Voraussetzungen siehe unter Anfechtungsklage.
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