Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt in folgenden Fällen:
1.1 Enteignung, Feiertagsrecht und Datenschutz
1.2 Entscheidungen der Enteignungsbehörde, auf die das hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107) Anwendung findet;
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