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Mit Widerklage bezeichnet man eine Klage, die der Beklagte in einem Zivilprozess gegen den Kläger erhebt.
Die Widerklage kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im ersten Verfahren erhoben werden. In der Berufungsinstanz kann sie nur unter den Einschränkungen des § 533 ZPO und in der Revision gar nicht mehr erhoben werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage kann hilfsweise erhoben werden. Ausdrücklich geregelt ist sie nicht, erwähnt wird sie in § 33 ZPO, wo sie von der Literatur auch kommentiert wird.
Mit der Widerklage kann auch eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 Alt. 2 ZPO erhoben werden. Damit kann der Beklagte, ein entscheidungsrelevantes Rechtsverhältnis in die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils einbeziehen. Für näheres siehe unter Zwischenfeststellungsklage.
- Rechtshängigkeit der zugrundeliegenden Klage.
- Anderer Streitgegenstand als die Klage.
- dieselbe Prozessart
- Partei-Identität, die Widerklage muss vom Beklagten gegen den Kläger erhoben werden, eine Erweiterung auf Dritte ist möglich (sog. parteierweiternde Widerklage).
- Kein gesetzlicher Ausschluss (z.B. im Urkunden- und Wechselprozess gemäß § 595 Abs. 1 ZPO).
- Gemeinsamer Gerichtsstand für Klage und Widerklage, entweder aus den allgemeinen Normen oder aus § 33 ZPO bei rechtlichem Zusammenhang.
- sachliche Zuständigkeit des Gerichts der Klage (Thomas/Putzo, § 33 Rn. 18).
- Ist für die Klage das Amts- und die Widerklage das Landgericht sachlich zuständig, muss das Amtsgericht auf Parteiantrag sich gemäß § 506 ZPO für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht verweisen.
Steht die Widerklage nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Klage, kann das Gericht gemäß § 145 ZPO anordnen, dass die Widerklage in einem getrennten Prozess verhandelt wird. Nach anderer Ansicht ist § 33 ZPO eine Zulässigkeitsvoraussetzung, mit der Folge, dass bei fehlendem rechtlichen Zusammenhang das Gericht die Widerklage auf Rüge des Klägers hin abweisen muss (siehe dazu Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 322 m.N).
Gemäß § 322 ZPO kann mit der Widerklage die Rechtskraft auf die von der Widerklage umfassten Ansprüche erstreckt werden. Die Rechtshängigkeit der Widerklage tritt mit der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung ein.
Nimmt der Kläger nach Erhebung der Widerklage durch den Beklagten, seine Klage zurück oder wird über die Klage mit Teilurteil entschieden, wird die Widerklage zur Klage und er kann Widerklage erheben.
Der Kläger kann aber auch vorher, d.h. während seine erste Klage noch rechtshängig ist, Widerklage erheben, soweit er damit auf die Widerklage des Beklagten reagiert. Es gelten dann nicht die Regeln über die Klageänderung sondern die Regeln über die Widerklage (BGH NJW-RR 1996, 65).
- Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
- Zulässigkeit der Widerklage
- Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen
- Besondere Voraussetzungen der Widerklage
- Siehe oben.
- Der Streit um § 33 ZPO als besondere Voraussetzung
- Begründetheit der Widerklage
Im Rubrum sind die Kläger und Beklagte zusätzlich als Widerkläger und Widerbeklagter zu bezeichnen:
(...)
In dem Rechtsstreit
Des Rechtsanwalts Peter Wiehl, Radstraße 18a, 60486 Frankfurt/Main, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Schneider-Schrauben GmbH, Köln,
Kläger und Wiederbeklagter
g e g e n
den unter der Firma Schrauben-Franz handelnden Kaufmanns Franz Werniger Hauptstraße 25, 35018 Neustadt
Beklagter und Widerkläger
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Echsenschläger, Reinwasser und Partner in Neustadt -
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Grünberg durch Richter am Amtsgericht Blauer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom (...) folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt (...)
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung (...)
Tatbestand
Klage und Widerklage beruhen auf (...)
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,- nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
1. Die Klage abzuweisen.
2. den Widerbeklagten zu verurteilen an ihn 1.000,- zu zahlen.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger (...)
In den Gründen sind die Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage nach der Klage zu darzustellen.
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