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Von einer Flucht in die Widerklage spricht man, wenn eine Partei nach verspätetem Vorbringen, zur Abwendung der Präklusion, das Verspätete vorträgt und gleichzeitig Widerklage erhebt. Muss das Gericht das Vorbringen für die Widerklage berücksichtigen, so kann es das Vorbringen mit Bezug auf die Klage nicht zurückweisen (BGHZ NJW 1980, 2355). Da die Widerklage bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann, kann eine Partei so die Präklusion abwenden.
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