Von einer parteierweiternden Widerklage (= Drittwiderklage) spricht man, wenn der Beklagte seine Widerklage zusätzlich gegen einen oder mit einem Dritten erhebt.
Auf die Parteierweiterung auf Widerbeklagtenseite sind die umstrittenen Regeln über den Parteibeitritt anzuwenden.
Der BGH (BGHZ 40, 187 f) verlangt hier:
- Einverständnis des neuen Widerbeklagten oder Sachdienlichkeit.
- Voraussetzungen der Streitgenossenschaft
Die h.M. in der Literatur (Zöllner/Vollkommer, § 33 Rn. 23) verlangt:
- Der Dritte muss auch ohne Widerklage von der subjektiven Rechtskraft des Urteils erfasst werden
Widerklage nur gegen Dritte (= isolierte Drittwiderklage)
Ausnahmsweise lässt der BGH auch eine Widerklage nur gegen einen bisher unbeteiligten Dritten zu. Z.B. wenn ein Zessionar gegen den Schuldner gerichtlich vorgeht und der Schuldner Widerklage gegen den Zedenten erhebt (BGH NJW 2001, 2094).
In der Literatur wird auch eine Widerklage durch einen Dritten zugelassen, der dann als Streitgenosse des Beklagten in den Streit eintritt. § 33 ZPO ist nach der Rechtsprechung hier nicht anwendbar, es ist eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendig (BGH NJW 1991, 2838; BGH NJW 1993, 2120)).
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