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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf
Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben
werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das
Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche
Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer
Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes
Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung
festgestellt werde.
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