|
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3)
ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach §
256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die
Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer
Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu
erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Werbung:
| |