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§ 504 ZPO Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-2)
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Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zuständigkeit, Zivilrecht * § 39 ZPO Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung Werbung: