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Teilnahme/Teilnehmer
(recht.straf.at.tut.teilnahme)
    

Von Teilnahme spricht man im Strafrecht bei der Mitwirkung an der Erfüllung eines Straftatbestandes die nicht Täterschaft ist. Man unterscheidet zwischen Anstiftung und Beihilfe. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Beihilfe * § 125 StGB Landfriedensbruch * Täter * Ubiquitätsgrundsatz Werbung: