Von Teilnahme spricht man im Strafrecht bei der Mitwirkung an der Erfüllung eines Straftatbestandes die nicht Täterschaft ist. Man unterscheidet zwischen Anstiftung und Beihilfe. Werbung:
Auf diesen Artikel verweisen: Beihilfe * § 125 StGB Landfriedensbruch * Täter * Ubiquitätsgrundsatz