Mit Beihilfe wird eine der Formen der Teilnahme bezeichnet. Beihilfe liegt vor, wenn jemand vorsätzlich Hilfe zur vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat eines anderen leistet. Gemäß § 27 StGB ist Beihilfe strafbar. Die Strafe des Helfers richtet sich nach der Haupttat, kann aber gemildert werden.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Objektiver Tatbestand
- rechtswidrige Haupttat
- Hilfeleisten zu dieser Tat (Beihilfehandlung)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich der Haupttat
- Vorsatz bezüglich der Beihilfehandlung
Eine Beihilfe kommt auch noch nach Vollendung in Betracht.
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