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Mit Einschüchterungsparagraph wurde im Streit um die strafrechtliche Verfolgung von Journalisten (August 2007), die geheime Dokumente aus einem Untersuchungsausschuss veröffentlicht hatten, § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) bezeichnet. Dabei ist § 353b StGB ein Amtsdelikt und Nichtamtsträger, wie Journalisten, können sich daher nur der Beihilfe zu § 353b StGB strafbar machen.
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