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Artikel Diskussion (2)
Beihilfe
(recht.straf.at.tut.teilnahme.beihilfe)
(engl. aid and abet )
    

Inhalt
             1. Nach Vollendung

Mit Beihilfe wird eine der Formen der Teilnahme bezeichnet. Beihilfe liegt vor, wenn jemand vorsätzlich Hilfe zur vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat eines anderen leistet. Gemäß § 27 StGB ist Beihilfe strafbar. Die Strafe des Helfers richtet sich nach der Haupttat, kann aber gemildert werden.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Objektiver Tatbestand
    1. rechtswidrige Haupttat
    2. Hilfeleisten zu dieser Tat (Beihilfehandlung)
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bezüglich der Haupttat
    2. Vorsatz bezüglich der Beihilfehandlung

1. Nach Vollendung

Eine Beihilfe kommt auch noch nach Vollendung in Betracht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Freude, Alvar/Hyperlink-Prozess * Verschwörung/Komplott * aid and abet * facilitation * Vollendigung/Beendigung eines Delikts * Einschüchterungsparagraph * Selbstmord/Selbsttötung * Teilnahme/Teilnehmer Werbung: