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Ein Delikt ist vollendet, wenn alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Beendet ist das Delikt, wenn das gesamte Tatunrecht Abschluss findet. Zwischen Vollendung und Beendigung sind sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe möglich.
Beispiel 1: Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist vollendet, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten in dessen Wohnung eingedrungen ist. Beendet ist der Hausfriedensbruch, wenn der Täter die Wohnung wieder verlassen hat.
Beispiel 2: Der Diebstahl (§ 242 StGB) ist vollendet mit der Wegnahme der fremden Sache. Beendet ist er, wenn die Beute gesichert ist (BGHSt 4, 133).
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