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Von sukzessiver Mittäterschaft spricht man, wenn ein Mittäter sich nach Tatbeginn aber vor Beendigung der Tat dem Täter anschließt und die Tat fördert (BGHSt 2, 345). Die sukzessive Mittäterschaft entfällt wenn die Handlung ohne Einfluss auf den weiteren Tatablauf bleibt.
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