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Mittäterschaft
(recht.straf.at.tut.taeterschaft.mittaeterschaft)
(engl. Mittäterschaft = conspiracy, Mittäter = conspirator oder joint tortfeaser )
    

Von Mittäterschaft spricht man, wenn mehrere Täter gemeinsam eine Tat begehen. Jeder Mittäter wird wie ein Täter bestraft (§ 25 Abs. 2 StGB).

Folgende Voraussetzungen sind zu prüfen:

  1. gemeinsamer Tatentschluss/Tatplan
  2. Tatbeitrag jedes Mittäters

Rechtsfolge der Mittäterschaft ist, die unmittelbare wechselseitige Zurechnung aller Tatbeiträge, die im gemäß Tatplan zusammenwirkend erbracht werden. Nur der Exzess eines Mittäters wird den anderen nicht zugerechnet. Bei der Prüfung eines Exzess ist immer zu untersuchen, ob nicht eine stillschweigende Ausdehnung des Tatplans vorliegt.

Ein error in obiecto vel persona eines Mittäters ist nach h.M. für die Mittäter bedeutungslos, wenn dadurch die bestehenden Abmachungen nicht überschritten werden und eine tatbestandliche Gleichwertigkeit vorliegt.

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Auf diesen Artikel verweisen: conspirator * conspiracy * joint tortfeaser * Mittäterschaft, Exzess * sukzessive Mittäterschaft * Täter * joint enterprise Werbung: