Täter ist grundsätzlich, wer den gesetzlichen Tatbestand einer Straftat selbst verwirklicht und alle objektiven und subjektiven Merkmale in seiner Person erfüllt.
Man unterscheidet bei den Erscheinungsformen der Täterschaft zwischen:
Von der Täterschaft abzugrenzen ist die Teilnahme. Die Kriterien der Abgrenzung sind umstritten:
Die subjektive Theorie (ältere Rechtsprechung) grenzt allein nach dem Willen des Täters ab. Wollte er die Tat als eigene (Täterwillen = animus auctoris), ist er Täter, wollte er die Tat als fremde fördern oder veranlassen (Teilnehmerwillen = animus socii), ist er Teilnehmer.
Nach der Lehre von der Tatherrschaft (Rechtslehre), die objektive und subjektive Merkmale kombiniert, ist Täter, wer als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt. Teilnehmer ist demnach, wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des Tatgeschehens die Tat nur fördert oder veranlasst.
Eine Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist wegen dem Unterschied im Unrechtsgehalt nicht möglich. Man geht von folgender Stufenordnung hinsichtlich der Schwere aus: Täterschaft > Anstiftung > Beihilfe. Beispiel: Ist unklar, ob jemand als Täter an einer Tat mitgewirkt hat aber sicher, dass er zumindest die Voraussetzungen eines Anstifters erfüllt, so ist er in dubio pro reo als Anstifter zu verurteilen.
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