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Tatbeitrag
(recht.straf.at.tut.taeterschaft.mittaeterschaft)
    

Ein Tatbeitrag im Sinne der Mittäterschaft liegt zunächst vor, wenn der Täter sich an der Ausführungshandlung selbst beteiligt. Darüberhinaus kann nach hM aber auch die Vornahme einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung genügen, wenn das Minus bei der Beteiligung durch ein Plus mitgestaltenden Deliktsplanung ausgeglichen wird (BGH JZ 85, 501). Nach anderer Ansicht ist immer eine Mitwirkung bei der Tatausführung notwendig (Leipziger Kommentar-Roxin, § 25 Rn. 181).

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