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Von Hilfeleisten spricht man, wenn jemand einen Tatbeitrag leistet, der die Hauptat ermöglicht oder fördert (BGH NStZ 85, 318). Die Lehre fordert, dass das Hilfeleisten für die Hauptat ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non gewesen sein muss (Jescheck, AT § 64 IV 2c).
Wer dem Täter das Werkzeug zur Einbruchsstelle trägt macht sich einer Beihilfe schuldig, auch wenn sicher ist, dass der Täter das Werkzeug hätte alleine tragen können.
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