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Gemäß dem Ubiquitätsgrundsatz gilt die Tat gemäß § 9 Abs. 1 StGB als an jedem Ort begangen, an dem der Täter oder ein Mittäter gehandelt hat, an dem der Erfolg eingetreten ist oder nach Vorstellung des Täters eintreten sollte. Die Teilnahme gilt gemäß § 9 Abs. 2 StGB sowohl am Ort der Hauptat als begangen, als auch an jedem Ort an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder an dem nach seiner Vorstellung die Haupttat begangen werden sollte.
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