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Strafbefehl
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Verfahren
             2. Voraussetzungen
             3. Verlesung des Strafbefehls im Verfahren

Mit Strafbefehl wird das Verfahren zur Verhängung einer Strafe ohne Gerichtsverfahren auf schriftlichem Weg bezeichnet.

Der Strafbefehl kann von der Staatsanwaltschaft bei Verfahren vor dem Strafrichter und Verfahren in der Zuständigkeit des Schöffengerichts beantragt werden (§ 407 Abs. 2 StPO).

Als Rechtsfolge kommen z.B. in Frage Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) kommt nur in Frage, wenn der Angeklagte anwaltlich vertreten ist.

1. Verfahren

Die Staatsanwalt stellt einen Antrag, dem sie einen unterzeichnungsfertigen Strafbefehlsentwurf beifügt (siehe Muster).

Daraufhin prüft das Gericht ob hinreichender Tatverdacht vorliegt (§ 408 Abs. 2 StPO) und ob sich das Verfahren für einen Strafbefehl eignet (§ 408 Abs. 3 StPO).

Kommt es zu einem positiven Ergebnis erlässt, es den Strafbefehl andernfalls eröffnet es das Hauptverfahren von Amts wegen.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Ist der Einspruch zulässig wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte den Einspruch nicht auf die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht zum Nachteil des Angeklagten von der im Strafbefehl festgelegten Strafe abweichen (sog. reformatio in peius). Das Gericht hat in der Verhandlung die volle Strafgewalt des Amtsgerichts.

Erscheint in der Verhandlung für den Angeklagten niemand, wird der Einspruch verworfen (§§ 412, 329 StPO). In der Verhandlung gelten hinsichtlich der Beweisaufnahme die Grundsätze des beschleunigten Verfahrens411 Abs. 2 S. 2 StPO).

2. Voraussetzungen

  1. (...)
  2. Angeschuldigter ist kein Jugendlicher i.S.d. JGG und auch kein Heranwachsender der wie ein Jugendlicher behandelt wird.

3. Verlesung des Strafbefehls im Verfahren

Kommt es zu einem Verfahren, sei es von Amts wegen oder nach Einspruch, verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft anstelle der Anklage den Strafbefehl. Er hat dabei die Möglichkeit ihn entweder als Anklage umzuformulieren oder ihn einfach zu verlesen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schöffen * summarische Verfahren * Angeklagter erscheint nicht Werbung: