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(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des
Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der
Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne
Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag,
wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für
erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch
ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder
nebeneinander, festgesetzt werden:
- Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall,
Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung
und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
- Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre
beträgt, sowie
- Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3)
bedarf es nicht.
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