(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne
Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige
Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der
Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten
Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des
Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des
Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten
Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im
Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen
Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
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