Mit beschleunigtem Verfahren wird das in § 417 StPO geregelt Verfahren bezeichnet, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einfachem Sachverhalt oder klarer Beweislage durchgeführt wird. Es soll der Verkürzung der Zeit zwischen Straftat und Strafe dienen.
Im beschleunigten Verfahren bestimmt der Strafrichter, über den Umfang der Beweisaufnahme (§ 420 Abs. 4 StPO). Damit wird das wichtige Recht der Verteidigung auf Beweisanträge abgeschnitten, der Verteidigung bleibt hier nur die Möglichkeit Beweisanregungen zu geben.
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