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Im öffentlichen Recht bezeichnet man mit Satzung Rechtsnormen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. Universitäten,
Städte und Gemeinden. Satzungen sind Ausfluss des
Selbstverwaltungsrechts der jeweiligen Körperschaft. Sie unterliegt folgenden Anforderungen/Beschränkungen:
- sachliche Beschränkung. Diese ergibt sich aus dem Aufgabenbereich der Körperschaft. Es gibt kein allgemeinpolitisches Mandat (Vgl. das Problem bei den allgemeinen Studentenausschüssen, siehe auch unter Zwangsmitgliedschaft).
- personelle Bschränkung. Die Satzung entfaltet nur für die Mitglieder der Körperschaft Wirkung
- weiterhin gilt auch hier, dass das Wesentliche durch Parlamentsgesetz geregelt werden muss, BVerfGE 33, 125, 157 (Vgl. Wesentlichtkeitstheorie).
- Bestimmte Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Anstalten des öffentlichen Rechts erlassen keine Satzungen sondern Anstaltsordnungen.
Satzungen können, wenn das Landesrecht dies vorsieht, mit der Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO überprüft werden.
- Rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage (nur ausnahmsweise bei Grundrechtseingriffen (z.B. durch Strafbewehrung)
- formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren und Form)
- materielle Rechtmäßigkeit
- Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
- Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
- ordnungsgemäßer Ermessensgebrauch
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