slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Anstalt des öffentlichen Rechts
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit Anstalt des öffentlichen Rechts wird eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung bezeichnet, die über Sach- und Personalmittel verfügt und der bestimmte Aufgaben übertragen worden sind. Die Anstalten sind im Gegensatz zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert.

Die Anstalten werden durch einen Anstaltsträger (sog. Anstaltsherr) regelmäßig durch Gesetz errichtet und eingerichtet, Beispiel:

§ 1 HbgFriedhG Errichtung, Rechtsform, Name

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Anstalt Hamburger Friedhöfe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Die Anstalt führt den Namen "Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts -" (HF).

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird die Betriebsform des Landesbetriebes (...) aufgehoben. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Landesbetriebes Friedhöfe werden auf die Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts – übertragen. (...) Die Hamburger Friedhöfe (...) tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie dem früheren Aufgabenbereich des Landesbetriebes Friedhöfe zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).

Sie erbringen gegenüber ihren Benutzern (z.B. Bürgern) bestimmte Leistungen (z.B. Zugang zu Büchern), deren Nutzung in der Benutzungsordnung geregelt ist. Die Benutzungsordnung wird von der Anstalt aufgrund ihrer Anstaltsgewalt erlassen.

Soweit es sich um eine voll rechtsfähige Anstalt handelt, ist sie eine selbständige juristische Person und gehört zur mittelbaren Staatsverwaltung.

Die teilrechtsfähigen Anstalten sind in die Staatsverwaltung eingegliedert und nur gegenüber Dritten vermögensrechtlich selbständig.

Die nicht rechtsfähigen Anstalten (wie z.B. Schulen) sind nur organisatorisch aber nicht rechtlich selbständige Einheiten. Sie treten auch im Außenverhältnis nicht selbständig, sondern als Funktionseinheit ihres Anstaltsträgers auf. Z.B. kommunale Ver- oder Entsorgungseinrichtungen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Juristische Personen des öffentlichen Rechts * Rundfunkanstalten * Satzung, öffentliches Recht * Landesmedienanstalt * mittelbare/unmittelbare Staatsverwaltung * § 89 BGB Haftung für Organe; Insolvenz * Anstaltsordnung/Benutzungsordnung * Treuhandanstalt Werbung: