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mittelbare/unmittelbare Staatsverwaltung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Von unmittelbarer Staatsverwaltung spricht man, wenn die Verwaltungsorganisation durch den zuständigen Staat (d.h. Bund oder Länder) eingerichtet und unterhalten wird. Dabei unterscheidet man zwischen

  • oberster Behörde (z.B. oberste Bundesbehörde: Bundesregierung, Ministerien, Bundesrechnungshof)
  • Oberbehörde (z.B. Bundesoberbehörden: Bundesanstalt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Bundesamt für Strahlenschutz, Bundeskartellamt, Umweltbundesamt, Bundesnetzagentur)
  • Mittelbehörde (z.B. Bundesmittelbehörde: Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
  • Unterbehörde (z.B. Bundesunterbehörde: Wasser- und Schifffahrtsämter)

Von mittelbarer Staatsverwaltung spricht man, wenn Verwaltungsaufgaben durch rechtlich verselbständige Verwaltungsträger durchgeführt werden. Z.B. durch Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Beliehene.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anstalt des öffentlichen Rechts * Verwaltung, öffentliche * Verwaltung, öffentliche * förmliche Beanstandung/Beanstandung * Bundesnetzagentur * Mittelbare Staatsverwaltung, Träger * unmittelbare Staatsverwaltung Werbung: