slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Verwaltung, öffentliche
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Öffentliche Verwaltung ist jede staatliche Tätigkeit, die weder der legislativen Gewalt noch der judikativen Gewalt zuzuordnen ist. D.h. jede Tätigkeit der exekutiven Gewalt.

Etwas komplexer: Öffentliche Verwaltung ist "die den Organen der vollziehenden Gewalt und bestimmten diesen zuzurechnenden Rechtssubjekten übertragene eigenverantwortliche ständige Erledigung der Aufgaben des Gemeinwesens durch konkrete Maßnahmen in rechtlicher Bindung nach (mehr oder weniger spezifiziert) vorgegebener Zwecksetzung" (Stern, Staatsrecht II, 1980, S. 736 ff).

Von manchen Autoren wird der Versuch die öffentliche Verwaltung zu definieren allerdings zugunsten einer Beschreibung abgelehnt (Peine, Allgmeines Verwaltungsrecht, Rn. 10).

Man kann grundsätzlich zwischen mittelbarer und unmittelbarer Staatsverwaltung unterscheiden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Selbstbindung der Verwaltung * Verwaltungsvorschriften Werbung: