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Beliehene werden natürliche oder juristische Privatpersonen genannt, denen durch Gesetz oder Verwaltungsakt hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, um Hoheitsaufgaben zu erfüllen.
Beliehen sind z.B. Schiffskapitäne (§§ 75 Abs. 1, 101 SeemG), Versammlungsleiter (§ 11 VersG), öffentlich-rechtlich bestellte Vermesser und Schornsteinfeger.
Zwischen Beliehenem und dem beleihenden Hoheitsträger (die entsprechende juristische Person des öffentlichen Rechts) entsteht ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treueverhältnis. Beliehene sind Behörden i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG und damit Klagegegner z.B. bei Anfechtungsklagen oder Schadensersatzklagen (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 2 III 3 d, S. 23)
Von den Beliehenen sind zu unterscheiden private Verwaltungshelfer, Amtshelfer oder Erfüllungsgehilfen. Sie handeln unselbständig und sind weisungsgebunden, man spricht auch davon, dass sie Werkzeuge der Behörde sind. Ihr Handeln wird daher dem Hoheitsträger zugerechnet. (Werkzeugtheorie).
Beispiel: Abschleppunternehmer im Auftrag der Polizei ein verbotswidriges geparktes Auto entfernt (LG München I v. 13.11.2003 Az. 31 S 318/03).
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